Satzung

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Pro Kongo ya lobi e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Mitgliedschaft
4. Einkünfte
5. Organe
6. Mitgliederversammlung
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
8. Vorstand
9. Gemeinnützigkeit
10. Auflösung und Liquidation

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pro Kongo ya lobi e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von Projekten zugunsten der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo durch:

  1. Die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung für Kinder und Jugendliche mit der Übernahme von Schul- und Ausbildungskosten.
  2. Die praktische Ausbildung der Schüler als Ergänzung zur herkömmlichen Schulbildung.
  3. Die Fortbildung der Lehrer der Partnerschulen.
  4. Organisation von gegenseitigem Schüler- und Lehreraustausch.
  5. Die Unterstützung durch Sachspenden zur Schulausstattung und zur Durchführung des Unterrichts.
  6. Die Unterstützung der geförderten Personen bei Krankheiten und bei der gesundheitlichen Vorsorge.
  7. Die Unterstützung von Krankenstationen und Krankenhäusern.
  8. Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zur gegenseitigen Verständigung.
  9. Sonstige Projekte, welche die Verwirklichung der Vereinsziele unterstützen und ermöglichen ( z. B. Bauprojekte….)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, und er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Berufung kann gegen den Vorstandsbeschluss eingelegt werden. In diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds, bis die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Aufnahme und Ausschluss können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit auch ohne Zustimmung vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Die Ausübung aller Mitgliedsrechte ist von der fristgerechten Zahlung der festgesetzten Beiträge abhängig.

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§ 4 Einkünfte

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Patenschaften, Spenden, Vermächtnissen, Mitgliedsbeiträgen, Erträgnissen aus dem Vereinsvermögen und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
  2. Der Verein darf Rücklagen für größere Projekte bilden.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die eine Patenschaft übernommen haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

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§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§ 6 Mitgliederversammlung

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Pro Kongo ya lobi e.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2 Zweck des Vereins
3 Mitgliedschaft
4 Einkünfte
5 Organe
6 Mitgliederversammlung
7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
8 Vorstand
9 Gemeinnützigkeit
10 Auflösung und Liquidation

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pro Kongo ya lobi e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von Projekten zugunsten der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo durch:

  1. Die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung für Kinder und Jugendliche mit der Übernahme von Schul- und Ausbildungskosten.
  2. Die praktische Ausbildung der Schüler als Ergänzung zur herkömmlichen Schulbildung.
  3. Die Fortbildung der Lehrer der Partnerschulen.
  4. Organisation von gegenseitigem Schüler- und Lehreraustausch.
  5. Die Unterstützung durch Sachspenden zur Schulausstattung und zur Durchführung des Unterrichts.
  6. Die Unterstützung der geförderten Personen bei Krankheiten und bei der gesundheitlichen Vorsorge.
  7. Die Unterstützung von Krankenstationen und Krankenhäusern.
  8. Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zur gegenseitigen Verständigung.
  9. Sonstige Projekte, welche die Verwirklichung der Vereinsziele unterstützen und ermöglichen ( z. B. Bauprojekte….)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, und er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Berufung kann gegen den Vorstandsbeschluss eingelegt werden. In diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds, bis die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Aufnahme und Ausschluss können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit auch ohne Zustimmung vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Die Ausübung aller Mitgliedsrechte ist von der fristgerechten Zahlung der festgesetzten Beiträge abhängig.

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§ 4 Einkünfte

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Patenschaften, Spenden, Vermächtnissen, Mitgliedsbeiträgen, Erträgnissen aus dem Vereinsvermögen und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
  2. Der Verein darf Rücklagen für größere Projekte bilden.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die eine Patenschaft übernommen haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

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§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 2. Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand per Brief oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder und der Einladung muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  5. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes erfordern, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
  6. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

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§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie eine 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, bei Berufung eines betroffenen Mitglieds, über dessen Ausschluss (vgl. § 3.4.).
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus der Reihe der Mitglieder. Wählt die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer, bestellt der Vorstand einen Steuerberater für die Prüfung.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vereins für das abgelaufene Kalenderjahr entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  7. Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Belange

    a) Höhe des Mitgliedsbeitrags

    b) Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands

    c) Aufnahme von Darlehen ab € 3.000,00

    d) Durchführung von neuen Projekten

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§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Personen und wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Jedes Vereinsmitglied kann für den Vorstand kandidieren. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), eine(n) Kassierer(in) aus seiner Mitte. Der Rest des Vorstands übernimmt die Funktion von Beisitzern.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder vertreten. Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann ausnahmsweise, z. B. bei Reisen ins Ausland, vom Vorstand bevollmächtigt werden.
  4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Die Vorstandsmitglieder beraten sich regelmäßig und treffen sich nach Bedarf. Deren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und müssen protokolliert werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen, der im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung handelt.
  7. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablaufjedes Geschäftsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine Vermögensübersicht aufzustellen.

    Diese werden von den Kassenprüfern geprüft. Der Vorstand legt die geprüften Unterlagen mit Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.
  8. Der Vorstand erstattet einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

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§ 9 Gemeinnützigkeit

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 10 Auflösung und Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die den in § 2 dieser Satzung bezeichneten Zwecken möglichst nahe kommen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Stand: 10.08.2009

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